Häufig stehen Gläubiger in der Insolvenz eines Vertragspartners vor der Frage, ob ein Anspruch als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden oder als Masseforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen und wie mit etwaigen Aussonderungsrechten zu verfahren ist. Ist die Geltendmachung von Masseforderungen und Aussonderungsrechten noch möglich, wenn zuvor ein Anspruch irrtümlich als Insolvenzforderung angemeldet und zur Tabelle festgestellt worden ist?

Der BGH hat mit Entscheidung vom 21. Dezember 2023 (IX ZA 19/23) klargestellt, dass bei irrtümlicher Einschätzung eines Anspruchs als Insolvenzforderung trotz der Rechtskraftwirkung der Feststellung einer Forderung zur Tabelle (§§ 178 Abs. 3, 183 InsO)

  • ein tatsächlich als Masseforderung zu qualifizierender Anspruch weiterhin gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann, da Masseforderungen auch durch Anmeldung, Anerkennung und Feststellung nicht zu Insolvenzforderungen werden;
  • ebenso die spätere Geltendmachung des – zur Tabelle angemeldeten – Anspruchs als Aussonderungsrecht nicht ausgeschlossen ist;
  • und diese Geltendmachung nicht voraussetzt, dass der Gläubiger zuvor die Löschung der Eintragung in der Insolvenztabelle bewilligt.

Auch ohne entsprechende Löschungsbewilligung ist eine Klage gegen den Insolvenzverwalter zulässig, so dass der BGH der Revision eines Insolvenzverwalters im konkreten Fall keine Aussicht auf Erfolg zuerkannt hat (Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags).

 

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer