Das am 01.01.2024 in Kraft getretene MoPeG hat u.a. auch eine Lockerung des Namenszwangs bei Partnerschaftsgesellschaften geschaffen.

Bisher sah § 2 Abs. 1 PartGG vor, dass der Name der Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten musste. Diese Regelung ist mit dem MoPeG entfallen.

Der BGH hat mit Entscheidung vom 06.02.2024 (II ZB 23/22)  hinsichtlich eines älteren Verfahrens bereits ausdrücklich auf den neuen § 2 Abs. 1 PartGG abgestellt, der nunmehr nur noch lautet: „Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.“

Der BGH hat zudem unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erfordere, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten müsse, zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren habe.

 

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer