Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung zur Besteuerung eines Firmenfahrzeugs mit Beschluss vom 16. Oktber 2020 (VI B 13/20) bestätigt.
Wem im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit ein PKW zur Verfügung gestellt wird, der dann als Dienst- bzw. Firmenwagen privat genutzt wird, hat diese Nutzung grundsätzlich als geldwerten Vorteil zu versteuern. Die Versteuerung der Privatnutzung erfolgt dann nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode.
Was aber, wenn der PKW gar nicht privat genutzt wird, sondern rein betrieblichen Zwecken dient?
Darüber hat nun der Bundesfinanzhof geurteilt. Er sagt, die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Die Besteuerung würde nur dann entfallen, wenn der bzw. die Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist.
Dies solle auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer:innen einer GmbH geltend, die für die Gesellschaft ertragssteuerlich als Arbeitnehmer:innen tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen PKW aufgrund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat.
Zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs geht es hier.