Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die für viele wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit am Ort der Belegenheit der Anlage auch für solche Miteigentümer gilt, die ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben und Wohngeldschulden anhäufen.
EuGH, Urteil v. 8. Mai 2019, Az. C-25/18 (Kerr/Postnov u. Postnova)