Art 229 § 21 Abs. 1 EGBGB lautet:

„Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, sollen nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grundbuch eingetragen ist.“

 

Nach dem Wortlaut dieser Norm kann eine Grundstücks-GbR verhindern, dass ein Gläubiger eine Zwangshypothek auf ihrem Grundstück eingetragen lässt, indem sie sich schlichtweg nicht im Gesellschaftsregister eintragen lässt.

Da der Gesetzgeber keine Sonderregelung zu Art 229 § 21 Abs. 1 EGBGB für die Eintragung von Zwangshypotheken getroffen hat, hat ein Grundbuchamt in Schleswig-Holstein die von einem Gläubiger beantragte Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundbesitz einer GbR abgelehnt. Der Gläubiger müsse zunächst für eine Eintragung der Schuldner-GbR in das Gesellschaftsregister und eine Voreintragung der eGbR im Grundbuch Sorge tragen.

 

Das OLG Schleswig hat diese Entscheidung mit Beschluss vom 20.06.24 (2x W 36/24) aufgehoben und klargestellt, dass Art 229 § 21 Abs. 1 EGBGB im Wege der einschränkenden Auslegung aus folgenden Gründen nicht auf die Eintragung der Zwangshypothek anzuwenden sei:

  • aufgrund des Willens des (historischen) Gesetzgebers
  • im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Norm
  • um dem Justizgewährungsanspruch des Gläubigers gerecht zu werden.

 

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer