Die Erhebung einer Unterlassungsklage, mit der ein Aktionär einen Eingriff in seine Mitgliedschaftsrechte durch pflichtwidriges Organhandeln abwehren will, muss ohne unangemessene Verzögerung erfolgen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 7. Mai 2019, Az. II ZR 278/16