Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 14. Juli 2020, Az. VIII R 3/17, dass Eltern, die im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an ihre Kinder übertragen, mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zufließen, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen.
Ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt, sei unerheblich.
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 15. Oktober 2020, Nummer 041/20.