So hat sich das OLG Düsseldorf am 27.07.2023 (VI-6 U 1/22 (Kart)) in der bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage positioniert und die Revision zum BGH zugelassen.

Das Bundeskartellamt hatte gegen den Geschäftsführer einer GmbH, zugleich Vorstandsvorsitzender einer verbundenen AG, persönlich ein Bußgeld verhängt sowie 4,1 Mio. EUR Bußgeld gegen die GmbH. Der AG waren Aufklärungs- und Anwaltskosten von über 1 Mio. EUR entstanden.

Die Klage der GmbH und AG gegen Geschäftsführer / Vorstand auf Erstattung des Bußgelds und der Kosten sind vom LG Düsseldorf abgewiesen worden und das OLG hat das Urteil bestätigt.

Begründung: Hätten die Unternehmen bezüglich Kartell-Geldbußen einen Rückgriffsanspruch gegen ihre Organe, würden kartellrechtliche Wertungen unterlaufen, wonach gerade getrennte Bußgelder gegen die Handelnden und das Unternehmen festzusetzen sind. Zudem würden sich die Unternehmen durch den Rückgriff auf ihre Organe faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen, was erst recht bei Bestehen einer D & O Versicherung der Organe gelte. Aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs von Anwalts- und Aufklärungskosten mit dem in Rede stehenden Bußgeld gelte die Argumentation auch für diese Kosten.

Allerdings: es verbleibt eine Haftung der Organe für zivilrechtliche Ansprüche Dritter, die aufgrund des Kartells geschädigt wurden. Insofern war die Feststellungsklage von GmbH und AG auf Haftung für alle aus dem Kartell resultierenden Zukunftsschäden erfolgreich.

Bei Interesse hier die Pressemitteilung zur Entscheidung.

 

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer