Das beim Verkauf einer Ferienwohnung mitverkaufte Inventar unterliegt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster liegt hinsichtlich des Inventars insgesamt keine Steuerpflicht vor. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nehme Gegenstände des täglichen Gebrauchs insgesamt von der Besteuerung aus. bei Wohnungseinrichtungsgegenständen handele es sich um solche Gegenstände, weil sie typischerweise kein Wertsteigerungspotenzial haben.

Finanzgericht Münster, Urteil v. 3. August 2020, Az. 5 K 2493/18 E