Mit Beschluss vom 10. Juli 2024 (7 W 41/24) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass eine Kommanditgesellschaft nicht in das Handelsregister eingetragen werden darf, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Insbesondere bei der Gründung einer GmbH & Co. KG muss daher zunächst die Eintragung der Komplementär-GmbH im Handelsregister abgewartet werden, bevor die Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden kann.

Im Einzelnen:

Sachverhalt

Der Entscheidung des OLG Brandenburgs lag folgende Sachverhalt zugrunde:

Eine Kommanditgesellschaft beantragte ihre Eintragung beim Registergericht. Ihre Komplementärin sollte eine Unternehmergesellschaft werden, die selbst noch nicht im Handelsregister eingetragen war. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Kommanditgesellschaft ab. Laut dem Registergericht könne die Kommanditgesellschaft so lange nicht in das Handelsregister eingetragen werden, bis ihre Komplementärin ihrerseits im Handelsregister eingetragen ist. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Eintragung einer Kommanditgesellschaft ohne die vorherige Eintragung der Komplementärgesellschaft aufgrund der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung des Personengesellschaftsrechts, nicht mehr möglich ist. Entscheidend dafür ist der neu eingefügte § 707a Absatz 1 Satz 2 BGB, der über den Verweis in §§ 161 Absatz 2, 105 Absatz 3 HGB auch für Kommanditgesellschaften gilt. Die neue Norm sieht vor, dass eine Gesellschaft nur dann als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft eingetragen werden soll, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Der neue § 707a Absatz 1 Satz 2 BGB ordnet also die doppelte Registerpublizität einer GbR und ihrer Gesellschafter an. Nach dem OLG Brandenburg gilt der Grundsatz der doppelten Registerpublizität über den Wortlaut der Norm hinaus auch für andere Gesellschaften als die GbR. Insbesondere sind die Anforderungen § 707a Absatz 1 Satz 2 BGB für eine Vor-GmbH als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft nicht eingeschränkt worden.

Praxishinweise

Bis zum Inkrafttreten der Änderungen im Personengesellschaftsrecht am 1. Januar 2024 war es möglich, eine Kommanditgesellschaft auch dann in das Handelsregister einzutragen, wenn ihre Komplementärin noch nicht in das Handelsregister eingetragen war, sondern lediglich in Form einer Vor-GmbH bestand. In der Praxis wurde die Kommanditgesellschaft daher zunächst mit der Vor-GmbH als Komplementärin im Handelsregister eingetragen. Nach der Eintragung der GmbH im Handelsregister erfolgte eine entsprechende Richtigstellung.

Das OLG Brandenburg stellt nun mit seinem Beschluss klar, dass dieses bisher gängige Vorgehen mit der geänderten Rechtslage nicht mehr vereinbar ist. Die Eintragung einer Kommanditgesellschaft mit einer Vor-GmbH ist nun nicht mehr möglich. Stattdessen findet die Eintragung der Kommanditgesellschaft erst dann statt, wenn die Komplementärin ihrerseits im Handelsregister eingetragen ist.

Insbesondere bei zeitkritischen Gründungen oder Umstrukturierungen ist die Eintragung einer Kommanditgesellschaft und die erforderliche Dokumentation also sorgfältig vorzubereiten und ggf. mit dem Registergericht abzustimmen. Soweit es zeitlich nicht mehr umsetzbar ist, die Komplementär-GmbH vor der Eintragung der Kommanditgesellschaft einzutragen, kann die Eintragung der Kommanditgesellschaft durch den Erwerb einer Vorratsgesellschaft beschleunigt werden.

 

Ein Beitrag von Christopher Schibbe