Macht eine Partei bereits während noch nicht abgeschlossener Vertragsverhandlungen Aufwendungen, ist dies regelmäßig ihr Risiko. Der abbrechende Verhandlungsgegner wird grundsätzlich auch dann nicht ersatzpflichtig, wenn ihm diese Aufwendungen bekannt sind.
Bedarf der Mietvertrag nach § 550 BGB der gesetzlichen Schriftform oder haben die Verhandlungspartner durch ihr Verhalten dokumentiert, dass sie unbedingt nur einen schriftlichen Vertrag abschließen wollen, müssen sie grundsätzlich davon ausgehen, dass es vor Unterzeichnung des Mietvertrages kein Vertrauen in den Mietvertragsabschluss geben kann.
Ausnahmen gelten bei grundlosem Abbruch der Vertragsverhandlungen sowie bei schuldhafter Verhinderung der Wirksamkeit eines Vertrages. In diesen Fällen kann den einen Teil durchaus eine Haftung aus § 311 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo) für Aufwendungen treffen, die der andere Teil bereits in Erwartung des Vertragsabschlusses getätigt hatte und die sich jetzt infolge des „Abbruchs“ der Verhandlungen oder auf Grund der Undurchführbarkeit des Vertrags als nutzlos erweisen.
AG München, Urteil v. 14. Juli 2020, Az. 473 C 21303/19