Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die dem Geschäftsführer einer GmbH gem. § 43 Abs. 1 GmbHG obliegt, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Ob dies auch für privatvertragliche Verpflichtungen der GmbH gilt, ist umstritten.
Jedenfalls besteht eine solche Pflicht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten.
BGH, Urteil v. 7. Mai 2019, Az. VI ZR 512/17