Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne und unterfällt daher nicht § 17 Abs. 1 S. 1 BetrAVG.
Ob er als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist, wenn er mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50% der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, entschied der Bundesgerichtshof dahinghend, dass dies nicht der Fall ist.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass das Betriebsrentengesetz nach seiner Entstehungsgeschichte und seinem Zweck wesentlich auf das Leitbild eines wirtschaftlich abhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmers ausgerichtet ist. § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG soll zusätzlich zu den Arbeitnehmern diejenigen Mitglieder von Gesellschaftsorganen, die aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen betriebliche Altersversorgungszusagen erhalten, auf deren inhaltliche Ausgestaltung sie - wie Arbeitnehmer - wegen der regelmäßig stärkeren Position ihres Vertragspartners keinen oder nur geringen Einfluss nehmen können, mit in den Schutzbereich des Betriebsrentengesetzes einnehmen.
Bei einer genau 50%igen Beteiligung der Geschäftsführer sei entscheidend, dass sie gemeinsam die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung blockieren können. Dies reiche aus, um eine hinreichende Leistungsmacht im Unternehmen anzunehmen, so dass der Gesellschafter-Geschäftsführer für das Unternehmen nicht als fremdes, sondern als sein eigenes tätig werde, weil er eine deutlich einflussreichere Stellung im Unternehmen habe als ein Arbeitnehmer.
BGH, Urteil v. 1. Oktober 2019, Az. II ZR 386/17