Der Bundestag hat am 10. Dezember 2021 das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Das Gesetz ist in weiten Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Impfpflicht: Für welche Einrichtungen gilt sie?

Für welchen Personenkreis die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt, ist in § 20a Abs. 1 IfSG geregelt. Hierzu gehören Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs wie z.B. Krankenhäuser, Pflegeheime sowie Arztpraxen, Tageskliniken oder medizinische Zentren und Einrichtungen sowie Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe.

Für welchen Personenkreis gilt die Impfpflicht?

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gilt grundsätzlich für alle Mitarbeitenden der Einrichtung.

Dabei ist unerheblich, ob der betroffene Mitarbeiter bzw. die betroffene Mitarbeiterin medizinische und pflegerische Tätigkeiten an Patient:innen ausübt oder in einem Verwaltungsbüro arbeitet. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht umfasst immer sämtliche Mitarbeiter:innen der entsprechenden Einrichtung.

Ebenso knüpft das Gesetz nicht an die Vertragsverhältnisse an. Das bedeutet, dass neben Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auch externe Dienstleister:innen, welche nicht lediglich für einen kurzen Zeitraum am Tag in der Einrichtung tätig werden, von der Impfpflicht umfasst sind.

Nachweispflicht für Arbeitnehmer:innen

Die betroffenen Arbeitnehmer:innen haben der jeweiligen Leitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

  • einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV,
  • einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV, oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.

Läuft der vorgelegte Nachweis nach dem 16. März 2022 ab, ist der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin verpflichtet, innerhalb eines Monats einen neuen Nachweis vorzulegen.

Meldepflicht für Arbeitgeber:innen

Zunächst sollten die Beschäftigten zur Vorlage der Nachweise aufgefordert werden. Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.

Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin sollte zudem sicherstellen, dass spätestens am 16. März 2022 entsprechende Meldungen an die zuständige Behörde erteilt werden können. Zudem sollte sichergestellt werden, dass bei Neueinstellungen der Nachweis bereits vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt wird. Andernfalls droht in diesem Fall automatisches gesetzliches Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot (§ 20a Abs. 3 S. 1, 4 und 5 IfSG).

Niedersachsen wird hierfür eine digitale Meldeplattform bereitstellen. Ab dem 11. März 2022 kann in Niedersachsen das landesweite digitale Meldeportal „Mebi" (Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht) von den Gesundheitsämtern freigeschaltet werden. Hierauf haben dann sowohl die Leitungen der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen als auch die Gesundheitsämter Zugriff.

Auch das Gesundheitsministerium Schleswig-Holsteins hat bereits am 4. März 2022 Leitlinien veröffentlicht, die Klarheit im Umgang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bringen sollen. Hier gelangen Sie zum Leitfaden.

Weiterbeschäftigung ohne Nachweis

Die betroffenen Mitarbeiter:innen können bis zu der Entscheidung des Gesundheitsamts über ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot weiterbeschäftigt werden. Solange ein solches nicht vorliegt, dürften betroffene Mitarbeiter:innen grundsätzlich einen Weiterbeschäftigungsanspruch und einen Lohnanspruch haben.

Personen, die ihre Tätigkeit ab dem 16.3.2022 aufnehmen, dürfen dahingehend nur beschäftigt bzw. tätig werden, wenn sie die geforderten Nachweise vorlegen. Andernfalls gilt für sie ein automatisches gesetzliches Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitsverbot (§ 20a Abs. 3 S. 1, 4 und 5 IfSG).

Bußgeld

Auf Grundlage des § 20a Abs. 2 bis 4 IfSG wurden auch entsprechende Bußgeldtatbestände in § 73 IfSG neu eingefügt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.