Am 1. Januar 2021 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) in Kraft getreten. Darin wurden die bisher in den gesellschaftsrechtlichen Einzelgesetzen enthaltenen Normen zur Haftung der Geschäftsführer:innen bei Insolvenzreife in dem neuen § 15b InsO zusammengefasst.

Ist die Gesellschaft insolvenzreif, herrscht grundsätzlich Zahlungsverbot. Werden trotzdem Zahlungen durch Vorstand oder Geschäftsführer:innen vorgenommen, haben diese die Beträge persönlich zu erstatten. Dies kann teilweise zu existenzbedrohenden Haftungen führen. Die Haftung ist dabei nicht davon abhängig, dass die Geschäftsführer:in die Zahlungen selbst vorgenommen hat. Ausreichend ist schon allein, dass sie sie hätte verhindern können. Ziel ist es schließlich, die ranggerechte Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten.

Ausnahmsweise dürfen nur die Zahlungen vorgenommen werden, die ein:e ordentliche:r und gewissenhafte:r Geschäftsleiter:in vornehmen würde. So sahen die einzelnen Gesetze es bisher vor.

Durch diese Regelung war die Geschäftsführung faktisch darin gehindert, Unternehmen nach Eintritt der Insolvenzreife weiterzuführen. Das Agieren von Geschäftsleiter:innen in Zeiten der Insolvenzreife ging mit vielen Unsicherheiten einher. Dem soll der neue § 15 b InsO nun Abhilfe schaffen.

Denn die neue Vorschrift konkretisiert unter anderem den Maßstab von „ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter:innen“ nach Eintritt der Insolvenzreife: Das neue Gesetz legt fest, dass unter anderem die Zahlungen privilegiert sind, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind.

Neben dieser Regelung schafft die Vorschrift weitere Rechtssicherheiten, die die Geschäftsleiter:innen von Unternehmen in der Insolvenzreife wohl erst einmal aufatmen lassen dürften. Trotzdem müssen Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeitseintritt umgehend Maßnahmen ergreifen und die Geschäftsführung sollte mit einem hohen Augenmaß agieren, um eine Haftung zu vermeiden.

Zu dem neuen Gesetz geht es hier.