Zum 1. Juli 2023 ist das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurden die zuvor weitestgehend landesrechtlich geregelten Vorschriften zum zivilrechtlichen Stiftungsrecht einheitlich und abschließend im BGB geregelt. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere die Haftung der Stiftungsorgane, die Beendigung der Stiftung sowie die Voraussetzungen für Satzungsänderung. Zudem wurde die Einführung eines Stiftungsregisters für das Jahr 2026 geregelt.
Im Einzelnen:
1. Satzungsänderungen
Die Voraussetzungen für Satzungsänderungen fallen nach den neuen gesetzlichen Regelungen umso strenger aus, je stärker die Änderung in die Stiftungsverfassung eingreift und damit die Stiftung verändert wird. Unterschieden wird dabei zwischen einem Austausch des Stiftungszwecks, Zweckänderungen, die die Identität der Stiftung nicht verändern und sonstigen Änderungen nicht prägender Satzungsbestimmungen.
2. Beendigung der Stiftung
Infolge der Stiftungsrechtsreform wurden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Auflösung durch die Stiftungsorgane und die subsidiäre Aufhebung der Stiftung durch die zuständige Behörde abschließend und zwingend geregelt.
Der Stiftungsvorstand soll eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung nunmehr auflösen, wenn diese ihren Zweck „endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann“. Eine Aufhebung der Stiftung durch die Behörde soll dagegen insbesondere dann stattfinden, wenn die Voraussetzungen für eine Auflösung vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet.
3. Kodifizierung der „business judgment rule“
Die an das Aktienrecht angelehnte „business judgment rule“ wurde nunmehr als gesetzlicher Haftungsmaßstand für Stiftungsorgane kodifiziert. Danach handeln Organmitglieder bei Entscheidungen mit Prognosecharakter dann nicht pflichtwidrig, wenn sie "unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durften, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln." Dabei ist jedoch zu beachten, dass in der Stiftungssatzung davon abweichende Bestimmungen getroffen werden können.
4. Einführung eines Stiftungsregisters ab 2026
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird zudem ein zentrales Stiftungsregister eingeführt, in dem sich alle Stiftungen bis zum 21. Dezember 2026 anmelden müssen. In das Register sollen die Stiftungen, ihre Vorstandsmitglieder sowie besondere Vertreter der Stiftungen eingetragen werden. Außerdem müssen Satzungsänderungen, Zusammenlegungen, Auflösungen, Aufhebungen sowie Liquidationen der Stiftung zukünftig in dem Register angemeldet werden.
5. Fazit
Durch die Vereinheitlichung der zivilrechtlichen Regelungen zum Stiftungsrecht, hat die Rechtform der Stiftung mehr Rechtssicherheit erhalten und wird dadurch insgesamt attraktiver. So wird beispielsweise durch die Einführung des zentralen Stiftungsregisters die Handlungsfreiheit der Stiftungsvertreter im Rechtsverkehr erleichtert, da keine weiteren Nachweise der Vertretungsmacht erforderlich sein werden. Die neu zu gründenden Stiftungen müssen bei der Errichtung ihrer Satzung die neuen gesetzlichen Regelungen beachten. Auch bereits bestehende Stiftungen sollten prüfen, inwieweit die neuen gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Satzung Anwendung finden, ob dies gewollt ist oder ob ansonsten eine entsprechende Anpassung der Satzung erforderlich ist.
Ein Beitrag von Christopher Schibbe