Die Implementierung eines ausgereiften CMS (Compliance Management System) ist heute für jedes Unternehmen unerlässlich. Dabei werden Themen wie Geldwäsche, Lieferkettensorgfaltspflichten oder Hinweisgeberschutz zumeist abgehandelt.

Erfahrungsgemäß fehlt häufig eine Befassung mit dem AWG (Außenwirtschaftsgesetz) bzw. der AWV (Außenwirtschaftsverordnung). Das kann teuer werden!

Gemäß § 67 AWV sind sämtliche Zahlungen ab EUR 12.500,00, die von oder an einen Ausländer (oder von oder an einen Inländer für Rechnung eines Ausländers) vorgenommen werden, bis zum 7. Tag des Folgemonats (mit entsprechendem Formular) an die Deutsche Bundesbank zu melden. Ausgenommen sind lediglich Zahlungen für die Ein-, Ausfuhr und Verbringung von Waren sowie die Aus- und Rückzahlung von Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten.

Ein Verstoß kann pro nicht gemeldete Zahlung mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000,00 geahndet werden (§ 81 Abs. 2 Ziff. 19 AWV, § 19 Abs. 6 AWG).

Hilfreich kann bei nicht gemeldeten Zahlungen eine Selbstanzeige (§ 22 Abs. 4 AWG) sein, die parallel mit der nachzuholenden Meldung eingereicht wird. Wichtig ist dabei, dass die Selbstanzeige korrekt erfolgt, denn nur wenn alle Voraussetzungen eingehalten werden (u.a. Verstoß bisher unentdeckt / Freiwilligkeit / Fahrlässigkeit des Verstoßes / Aufdecken des Verstoßes durch Eigenkontrolle / gerichtet an die zuständige Behörde / angemessene Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes in der Zukunft), unterbleibt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit.

 

Im Rahmen des CMS sollte zudem die Verpflichtung zum Empfang und zum Versand der E-Rechnung beachtet werden.

Grundlage für die E-Rechnung ist die Richtlinie 2014/55/EU.

Schon heute gilt die Verpflichtung über die ERechV im B2G Bereich im Zusammenhang mit öffentlichen Auftraggebern.

Für den B2B Bereich ist durch Artikel 23 des Wachstumschancengesetzes (WCG) § 14 UStG geändert worden und sieht ab 01.01.2025 die elektronische Rechnung vor. Die E-Rechnung muss unveränderbar in einem strukturierten Datenformat (XML) gemäß EN 16931 übermittelt werden. Die Formatanforderungen werden bisher durch die X-Rechnung und das ZUGFeRD-Format erfüllt.

Es ist mithin allen Unternehmen anzuraten, rechtzeitig zu hinterfragen, ob die im Unternehmen eingesetzte Software das zulässige Datenformat für die E-Rechnung (Empfang und Versand) umsetzt.

 

Ein Beitrag von Dr. Kirsten Mäurer