Es steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist.

Von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will.

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 14. Juli 2020, Az. VI ZR 468/19