Das Landgericht Heidelberg entschied mit Urteil vom 30. Juli 2020, dass wegen einer Corona-bedingten Geschäftsschließung kein Mangel des Mietgegenstandes (§ 536 Abs. 1 BGB) vorliegt, die Mietzahlungspflicht nicht wegen Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung (§ 326 Abs. 1 BGB) entfällt und im konrketen Fall auch keine Vertragsanpassung nach § 313 BGB vorzunehmen ist. Der Mieter trage grundsätzlich das Verwendungsrisiko. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vereinbarten Mindestmiete mit zusätzlicher Umsatzmiete ab einem Umsatz von 500.000,00 €/Jahr. Maßgebend war nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall, dass der Mieter eine Existenzgefährdung oder eine vergleichbare, zur Unzumutbarkeit führende, wirtschaftliche Beeinträchtigung weder dargelegt noch bewiesen hat.
LG Heidelberg, Urteil v. 30. Juli 2020, Az. 5 O 66/20