Stein- und Schottergärten sind künftig verboten, unbebaute Flächen auf Grundstücken müssen begrünt werden. Die Kommunen können die Bepflanzung von Dächern und Fassaden vorschreiben. Den Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden Sie hier.
In Hamburg gilt für nicht überbaute Flächen sowie für Vorgärten § 9 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO), dass sie wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen (§ 9 Abs. 1 HBauO) und durch Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten sind (§ 9 Abs. 2 HBauO). Gepflasterte Stellplätze für Autos Fahrräder oder Mülltonnen vor dem Haus sind erlaubt.